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Gut zu wissen: Wer haftet im Fall des Kreditkartenmissbrauchs?

Alexander Reissner

Sobald der Verlust der Kreditkarte der Issuing-Bank mitgeteilt wird, haftet der Kartenhalter nicht mehr für danach entstandene Schäden. Für Schäden, die vor der Verlustmeldung entstanden sind, haftet der Kartenhalter in der Regel mit maximal 50 Euro. Es sei denn, die Issuing-Bank kann nachweisen, dass der Kartenhalter grob fahrlässig gehandelt und dieses grob fahrlässige Verhalten zum Schaden beigetragen hat.

Grob fahrlässig heißt, eine Kreditkarte nicht sorgfältig aufzubewahren, die PIN nicht geheimzuhalten sowie nicht unmittelbar nach Bekanntwerden des Kartenverlustes die Issuing-Bank zu kontaktieren. Bei den meisten Issuing-Banken sind die Haftungsbestimmungen des Verbrauchers gleich oder ähnlich. Im Zweifelsfall sollte immer ein Blick in die allgemeinen Geschäftsbedingungen geworfen werden, die die Haftingsbestimmungen auflisten müssen.

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